Satzung der Gemeinde Mühbrook
für den Betrieb und die Erhebung von Benutzungsgebühren
für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Mühbrook
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.01.2022
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schl.-H. in
der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs.
1 Alternative 2 und 6 Abs. 1 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-H. in der
Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), der §§ 22 -24 und 90 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch
VIII in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel
16a Abs. 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) sowie des § 31 Abs. 1 Satz 1 und
2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBl. Schl.-H. S.
759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220) wird nach
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mühbrook vom 18.11.2020 folgende Satzung
erlassen:
§ 1 - Geltungsbereich und Rechtsform
(1) Die Satzung gilt für die kommunale Kindertageseinrichtung der Gemeinde Mühbrook.
(2) Die Kindertageseinrichtung ist eine soziale öffentliche Einrichtung der Gemeinde Mühbrook
mit eigenständigem alters- und entwicklungsspezifischem Bildungs- und Erziehungsauftrag
gemäß § 2 KiTaG. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie
unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und
Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Die Ziele und Grundsätze
entsprechen dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
(Kindertagesförderungsgesetz KiTaG).
(3) Die Gemeinde Mühbrook betreibt die Kindertageseinrichtung in eigener Trägerschaft als
öffentliche Einrichtung.
§ 2 - Aufnahme
(1) Im Rahmen der verfügbaren und belegbaren Plätze werden Kinder vorrangig mit
Hauptwohnsitz in der Gemeinde Mühbrook bis zum Schuleintritt aufgenommen. Die
Aufnahme der Kinder unter drei Jahren erfolgt vorrangig mit vollendetem 1. Lebensjahr
unter Berücksichtigung des § 24 SGB VIII. Im Rahmen verbleibender verfügbarer Plätze
werden vorrangig Kinder aus Gemeinden berücksichtigt, mit denen die Standortgemeinde
eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Mitbenutzung der Kindertageseinrichtung
unterhält.
(2) Ein bereits in einer Krippengruppe betreutes Kind wird bei der Planung der Regelgruppen
von der Einrichtung vorrangig berücksichtigt. Der Wechsel in die Regelkindergartengruppe
kann dabei im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vor oder nach Vollendung des 3.
Lebensjahres erfolgen. Die Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes erfordert keine
Neuanmeldung.
(3) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Eltern/Personensorgeberechtigten in der
Regel zum Beginn des Kindergartenjahres. Während des laufenden Kindergartenjahres
können Kinder nur im Rahmen der verfügbaren Plätze nach Maßgabe der Vergabekriterien
aufgenommen werden. Diese Regelung findet auch Anwendung im Falle einer Veränderung
der Betreuungszeit. Gemäß § 3 Abs. 3 KiTaG soll die unverbindliche Voranmeldung über
das Onlineportal der KiTa-Datenbank erfolgen. Die verbindliche unterschriebene Anmeldung
erfolgt in der Regel 4 Monate vor Beginn der Betreuung. Die Eingabe der Anmeldedaten
kann auch von der Leitung der Einrichtung für die Eltern/Personensorgeberechtigten
vorgenommen werden. Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind verpflichtet bei
Änderung ihrer Daten die Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu informieren.
(4) Mit Abschluss des Betreuungsvertrages zwischen den Eltern/Personensorgeberechtigten
und der Gemeinde Mühbrook entsteht die Beitragspflicht zum Aufnahmetag.
(5) Die Eltern/Personensorgeberechtigten haben im Aufnahmeantrag sowie der späteren
verbindlichen Anmeldung die nach § 3 Abs. 3 KiTaG benötigten Angaben zu machen. Dies
sind u.a. Name, Geburtsdatum, Anschrift des Kindes sowie die Namen und Anschriften der
Eltern/Personensorgeberechtigten, das gewünschte Aufnahmedatum und die
Betreuungszeit, E-Mail-Adresse und Telefonnummer sowie weitere für die Betreuung
notwendige Angaben.
(6) Vor Aufnahme ist für jedes Kind gem. § 18 Abs. 6 KiTaG eine Bescheinigung vorzulegen,
die Auskunft über für den Besuch der Kindertageseinrichtung relevante gesundheitliche
Einschränkungen gibt, sowie ein schriftlicher Nachweis über den Impfschutz des Kindes und
eine zeitnah vor der Aufnahme erfolgte ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen,
altersgemäßen, nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission ausreichenden
Impfschutz. Bei fehlender ärztlicher Bescheinigung erfolgt eine Information an das
zuständige Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 10 a Infektionsschutzgesetz IfSG).
(7) Vor Aufnahme ist für jedes Kind ein Nachweis darüber vorzulegen, dass ein ausreichender
Impfschutz gegen Masern besteht (§ 20 Abs. 9 IfSG). Ohne diesen Nachweis ist die
Aufnahme des Kindes nicht möglich. Sollte die 2. Masernschutzimpfung des Kindes noch
nicht erfolgt sein, weil es bei Aufnahme das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben
die Eltern/Personensorgeberechtigten der Leitung der Einrichtung über die Folgeimpfung
unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen. Für Kinder, die in der Einrichtung bereits vor
dem 01.03.2020 betreut wurden, gelten die Übergangsregelungen des § 20 Abs. 10 IfSG.
(8) Bei Aufnahme des Kindes wird den Eltern/Personensorgeberechtigten gemäß § 34 Abs. 5
Satz 2 IfSG ein Merkblatt ausgehändigt.
(9) Die Personensorgeberechtigten/Eltern erkennen mit dem Abschluss des
Betreuungsvertrages die Rechtsverbindlichkeit der bestehenden Hausordnung an.
§ 3 - Vergabe von freien Plätzen
(1) Die Gemeinde legt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die freien Plätze in der
Einrichtung übersteigt, schriftliche, öffentlich zugängliche Aufnahmekriterien fest. So kann
ein einheitliches Verfahren in der kommunalen Kindertageseinrichtung sichergestellt
werden.
(2) Kinder aus der Gemeinde sowie aus Gemeinden, mit denen eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zur Mitbenutzung der Kindertageseinrichtung besteht, werden im Sinne des
§ 2 Abs. 1 dieser Satzung vorrangig aufgenommen. Im Verlauf der Prüfung werden Kinder
ferner vorrangig berücksichtigt, wenn
- die Personenberechtigten oder ein Personenberechtigter, sofern dieser alleine mit dem
Kind zusammen lebt, einer Erwerbstätigkeit, einer beruflichen Bildungsmaßnahme,
einer Schul- oder Hochschulausbildung oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im
Sinne des Sozialgesetzbuches II nachgehen,
- bereits Geschwisterkinder in der jeweiligen Einrichtung betreut werden,
- ein Elternteil alleinerziehend ist,
- der Besuch der Kindertageseinrichtung aus amtsärztlicher oder fachlicher
pädagogischer Sicht dringend empfohlen wird,
- ein Gruppenwechsel innerhalb einer Einrichtung erfolgt (siehe § 2 Abs. 2 dieser
Satzung),
- das Kind bereits seit längerem auf einen entsprechenden Platz in einer
Kindertageseinrichtung wartet oder aus anderem Grunde später angemeldet wird
(ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen),
- ohne die Aufnahme eine ungerechtfertigte soziale Härte eintreten würde,
- der Hauptwohnsitz im Amtsgebiet Bordesholm liegt,
- der Hauptwohnsitz im Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde liegt.
Die Festlegung der Gewichtung der Vergabekriterien erfolgt im Beirat.
(3) Sofern ein Kind keinen Platz bekommen hat, wird dieses auf Wunsch der
Eltern/Personensorgeberechtigten auf eine Warteliste genommen.
§ 4 - Öffnungszeiten, Ferienregelung
(1) Die Kindertageseinrichtung ist außerhalb der gesetzlichen Feiertage regelmäßig von
Montag bis Freitag geöffnet. Die Regelöffnungszeiten gestalten sich einrichtungs-, gruppen-
und belegungsabhängig.
(2) Das Mindestbetreuungsangebot je Gruppe beträgt in den Regelgruppen (Kinder vom
vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt) sowie in den Krippengruppen (Kinder
vor Vollendung des dritten Lebensjahres) fünf Stunden täglich.
(3) Die Auswahlmöglichkeit aus dem Betreuungsangebot hängt von den freien Kapazitäten in
den jeweiligen Gruppen ab. Grundsätzlich werden Öffnungszeiten gruppenbezogen
angeboten.
(4) Die planmäßigen Schließzeiten der Gruppen dürfen 20 Tage im Kalenderjahr, davon
höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht übersteigen.
Planmäßige Schließzeiten für eine längere Zeitspanne als drei Wochen sind unzulässig.
Abweichend von Satz 1 sind planmäßige Schließzeiten von bis zu 30 Tagen zulässig, wenn
1. die Einrichtung nicht mehr als drei Gruppen hat oder
2. während der Schließzeit eine Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der
Einrichtung sichergestellt ist.
Planmäßige Schließzeiten sind die Tage, an denen die Gruppe abweichend von den
regelmäßigen Öffnungszeiten geplant geschlossen ist, mit Ausnahme der gesetzlichen
Feiertage. Die Anzahl der planmäßigen Schließzeiten bezieht sich auf eine Gruppe mit einer
regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche.
Die genaue zeitliche Lage der Schließzeiten legt die Einrichtungsleitung im Einvernehmen
mit dem Beirat fest und gibt diese spätestens bis zum 15.11. des Vorjahres für das nächste
Kalenderjahr bekannt.
(5) Für die Teilnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fortbildungsveranstaltungen
kann die Kindertageseinrichtung unter Anrechnung auf die max. Schließzeit gemäß Abs. 4
geschlossen werden.
(6) Die Kindertageseinrichtung kann auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen
zwingenden Gründen (unvermeidbare Bauarbeiten, unvorhersehbare Schadensfälle,
unüberbrückbarer Personalengpass) vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb
eingeschränkt werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung
oder Schadensersatz. Diese nicht planbaren Schließtage sind von Abs. 4 nicht erfasst. Die
Auswirkungen entsprechender Sonderschließzeiten auf die Benutzungsgebühren werden in
§ 5 dieser Satzung geregelt.
(7) Ein Kindergartenjahr beginnt regelmäßig am 01. August und endet am 31. Juli des
Folgejahres.
§ 5 Gebührenerhebung
(1) Für die Nutzung der Kindertageseinrichtung erhebt die Gemeinde zur teilweisen Deckung
der erforderlichen Kosten des laufenden Betriebs von den
Eltern/Personensorgeberechtigten monatliche Benutzungsgebühren.
(2) Die Gebühr ist im Voraus jeweils zum fünften jeden Monats an die Amtskasse Bordesholm
zu entrichten. Die Gebühr ist der Höhe nach in einem Bescheid ausgewiesen. Die Zahlung
soll bargeldlos, möglichst unter Verwendung des Abrufverfahrens erfolgen.
(3) Die Gebühr wird auf der Grundlage der gebuchten wöchentlichen Betreuungsdauer als
Monatsgebühr in 12 vollen Monatsbeträgen erhoben. Sie ist auch in Zeiten der Abwesenheit
des Kindes infolge der planmäßigen Schließtage oder aus sonstigen Fehlzeitgründen des
Kindes zu entrichten. In begründeten Ausnahmefällen kann bei sonstigen Fehlzeitgründen
des Kindes von dieser Regelung in Abstimmung mit dem/der Bürgermeister/in abgewichen
werden.
(4) Unplanmäßige Sonderschließungszeiten, die aus einem besonderen Anlass mehr als
fünf Betriebstage andauern, sind von der Regelung in Absatz 3 ausgenommen.
In diesem Falle entfällt ab dem sechsten Betriebstag die Gebührenpflicht für die
Betreuungsstunden, die aufgrund des entsprechenden Anlasses nicht in Anspruch
genommen werden konnten. Ein Erstattungsantrag ist erforderlich.
(5) Anstelle der Gebühr nach § 9a tritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das dritte
Lebensjahr des Kindes vollendet wird, die Gebühr nach § 9.
§ 6 Gebührenfestsetzung
(1) Die Festsetzung der Monatsgebühren erfolgt zu Beginn des Betreuungsverhältnisses.
(2) Während des Betreuungsverhältnisses kann die Gebühr nur geändert werden, wenn sich die
Berechnungsgrundlagen wesentlich ändern. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, solche
Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Aufnahme des Kindes in die
Kindertageseinrichtung und erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem das
Nutzungsverhältnis gemäß § 12 endet. Sie ist auch für die Eingewöhnungszeit fällig.
(2) Hinsichtlich der Höhe der Gebühr gilt Folgendes:
a. Der volle Monatsbeitrag ist zu entrichten für Kinder, deren Betreuung in der ersten
Hälfte eines Monats beginnt und
b. der halbe Monatsbeitrag ist zu entrichten für Kinder, deren Betreuung in der zweiten
Hälfte eines Monats beginnt.
(3) Solange ein Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung zugewiesen ist, ist die
Benutzungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Platzes zu
zahlen.
§ 8 - Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die zur Leistung des Unterhalts des Kindes Verpflichteten als
Gesamtschuldner.
§ 9 - Höhe der Benutzungsgebühr
für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr
(1) Die monatliche Gebühr nach § 31 Abs. 1 KiTaG beträgt für die Inanspruchnahme des
Mindestbetreuungsangebotes gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung pro Kind ab dem
vollendeten 3. Lebensjahr
(2) Bei einer darüber hinausgehenden oder geringeren Betreuungsdauer erhöht bzw. verringert
inbarter wöchentlicher Betreuungsstunde.
(3) Für die Inanspruchnahme der Mittagsbetreuung von 13.00 14.00 Uhr erhöht sich die
Mittagsbetreuung beinhaltet zwingend die Teilnahme am
Mittagessen.
(4) Für die Inanspruchnahme der Nachmittagsbetreuung von 14.00 15.00 Uhr erhöht sich die
(5) Für die Inanspruchnahme des Frühdienstes (Beginn um 07.00 Uhr oder 07.30 Uhr) erhöht
§ 9a - Höhe der Benutzungsgebühr
für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
(1) Die monatliche Gebühr nach § 31 Abs. 1 KiTaG beträgt für die Inanspruchnahme des
Mindestbetreuungsangebotes gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung beträgt pro Kind bis zum
vollendeten 3. Lebensjahr für eine fünfstündige Betreuung in der Woche 180,25
(2)
vereinbarter wöchentlicher Betreuungsstunde.
(3) Für die Inanspruchnahme der Mittagsbetreuung von 13.00 14.00 Uhr erhöht sich die
Gebühr Die Mittagsbetreuung beinhaltet zwingend die Teilnahme am
Mittagessen.
(4) Für die Inanspruchnahme der Nachmittagsbetreuung von 14.00 15.00 Uhr erhöht sich die
(5) Für die Inanspruchnahme des Frühdienstes (Beginn um 07.00 Uhr oder 07.30 Uhr) erhöht
§ 10 - Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung
und Geschwisterermäßigung
(1) Auf Antrag können die gemäß der §§ 9 und 9a erhobenen Benutzungsgebühren ermäßigt
werden. Antragsberechtigt sind die Eltern/Personensorgeberechtigte/n oder
Gebührenschuldner. Für dieses Verfahren ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde als örtlicher
Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Anträge auf Einstufung in die Sozialstaffel sind
an das Amt Bordesholm, Mühlenstraße 7, 24582 Bordesholm zu richten. Die Amtsverwaltung
nimmt die Berechnung vor und bescheidet den Antrag auf der Grundlage der jeweils
geltenden Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Geschwisterermäßigung und
sozialen Ermäßigung von Elternbeiträgen zur Förderung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen (Sozialstaffelregelung) gemäß § 7 KiTaG.
(2) Anträge zu Stundung, Niederschlagung und Erlass richten sich analog nach der gültigen
Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes
Bordesholm.
§ 11 - Mittagessen / Verpflegungskosten / Ausflüge
(1) Zusätzlich zu den Elternbeiträgen erhebt die Gemeinde angemessene
Verpflegungskostenbeiträge und Auslagen für Ausflüge. Grundlage ist § 31 Absatz 2 KiTaG.
(2) Die Kalkulation der geltenden Verpflegungskostenbeiträge legt die Gemeinde der
Elternvertretung und dem Beirat gegenüber offen.
(3) Ausflüge sind nicht regelmäßig durchgeführte Aktivitäten außerhalb der Einrichtung.
§ 12 - Abmeldung/Ummeldungen und Kündigung
(1) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli)
möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den
Eltern/Personensorgeberechtigten 6 Wochen vor Ende des jeweiligen Betreuungsjahres
schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Das gilt auch für schulpflichtig
werdende Kinder.
(2) Im Übrigen kann das Betreuungsverhältnis von den Personensorgeberechtigten nur aus
wichtigem Grund (z. B. bei einem Wegzug aus der Gemeinde) schriftlich unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Für Änderungen in den vereinbarten Betreuungszeiten sind Ummeldungen erforderlich. Die
Regelungen zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses gelten für Ummeldungen
entsprechend.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können von den Regelungen der Absätze 1 bis 3
abweichende Entscheidungen getroffen werden. Hierüber entscheidet die Einrichtungsleitung
in Absprache mit dem/der Bürgermeister/in.
(5) Das Betreuungsverhältnis kann seitens der Gemeinde aus wichtigem Grund beendet
werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Fortsetzung des
Betreuungsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.
Dies ist insbesondere bei längerem unentschuldigtem Fernbleiben oder zweimonatiger
Nichtentrichtung der Benutzungsgebühr der Fall. Dabei ist grundsätzlich eine
Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende einzuhalten.
(6) Neben anderen dringenden Fällen kann insbesondere auch das Stören oder Gefährden des
Betriebes der Kindertageseinrichtung einen wichtigen Grund im Sinne des Abs. 5 darstellen.
Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine
Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgt, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über
den Platz frei zu verfügen und diesen zu kündigen.
(7) Die Gemeinde informiert die Eltern/Personensorgeberechtigten im Falle einer Kündigung
gemäß den Absätzen 5 - 6 unverzüglich schriftlich, unter Angabe des Grundes welcher zur
Kündigung geführt hat.
(8) Aus Gründen des Wegzugs der Eltern/Personensorgeberechtigten darf das
Betreuungsverhältnis seitens der Gemeinde nicht gekündigt werden.
§ 13 - Regelung für den Besuch der Einrichtung
(1) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche
Förderung des Kindes. Kann das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, muss die
Leitung der Einrichtung benachrichtigt werden, damit der Verbleib nachweisbar ist.
(2) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den
Eltern/Personensorgeberechtigten. Für die Dauer des Besuches der Einrichtung wird die
Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Die Gemeinde bedient sich bei der
Erfüllung ihrer Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Fachkräfte.
(3) Die Kinder sind in die Einrichtung zu bringen und dem pädagogischen Personal zu
übergeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Ein nicht
schulpflichtiges Kind kann daher nur ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn
vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der Kindertageseinrichtung
hinterlegt wurde. In allen anderen Fällen übernehmen die Mitarbeiter/innen das Kind in den
Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit / Betreuungszeit
wieder in die Aufsichtspflicht der Eltern/Personensorgeberechtigten.
(4) Zur Teilnahme an Ausflügen ist die schriftliche Einwilligung der
Eltern/Personensorgeberechtigten erforderlich.
(5) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird
und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind.
(6) Falls Eltern/Personensorgeberechtigte oder von diesen beauftragten Begleitpersonen mit "ihrem
Kind" in der Kindertageseinrichtung weilen oder es bei einer Veranstaltung begleiten, sind sie
für das Kind aufsichtspflichtig. Das Kind untersteht hier nicht der Obhut der Einrichtung,
solange es nicht dem Einfluss der Erziehungsberechtigten oder Begleitperson "entzogen"
(Vorführung) ist. Für die Zeit, in der die Kindertageseinrichtung über die Kinder "verfügt", ist
sie verantwortlich und damit auch aufsichtspflichtig.
(7) Die Erreichbarkeit der Eltern/Personensorgeberechtigten ist für den Bedarfsfall jederzeit
sicherzustellen.
(8) Jede Änderung in der Abholerlaubnis ist anzuzeigen.
§ 14 - Gesundheitsvorsorge
(1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen.
(2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer
übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr
einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (§ 34
IfSG). Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die
Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht.
(3) Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, außer den nach § 34
Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten oder entsprechenden
Verdachtsfällen jede Häufung anderer schwerwiegender Erkrankungen, wenn als deren
Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind, unverzüglich dem zuständigen
Gesundheitsamt zu melden.
(4) Für die gesundheitlichen Anforderungen an die Aufnahme und Betreuung der Kinder und
die Anforderungen an die in der Kindertageseinrichtung tätigen Personen gelten die
Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes.
(5) Die Leitung der Kindertageseinrichtung erstellt einen Hygieneplan nach den Vorgaben des
IfSG und belehrt die in der Kindertageseinrichtung regelmäßig tätigen Personen nach
Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die gesundheitlichen
Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem IfSG.
§ 15 - Versicherungen, Unfälle und Haftung
(1) Die in der Kindertageseinrichtung betreuten Kinder sind durch die gesetzliche
Unfallversicherung nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VII unfallversichert:
auf dem direkten Weg zur Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten
Nachhauseweg,
während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung innerhalb der
Öffnungszeiten,
bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertageseinrichtung
ergeben im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der
Kindertageseinrichtung, z.B. bei externen Unternehmungen.
(2) Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem
Weg zur Kindertageseinrichtung oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der
Kindertageseinrichtung unverzüglich zu melden, damit die Kindertageseinrichtung ihrer
Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
(3) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter
Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen.
§ 16 - Leitung, Aufsicht
(1) Die Leitung der Kindertageseinrichtung obliegt einer von der Gemeinde eingestellten
pädagogischen Leitungskraft. Er/Sie ist Vorgesetzte/r des in der Kindertageseinrichtung
beschäftigten Personals.
(2) Die Kindertageseinrichtung unterliegt der Aufsicht der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters. Er/Sie ist Dienstvorgesetze/r des in der Einrichtung beschäftigten
Personals.
§ 17 - Mitwirkung der Personensorgeberechtigten
(1) Der Besuch des Kindes in der Kindertageseinrichtung ist nur sinnvoll, wenn Elternhaus und
Kindertageseinrichtung zusammenarbeiten.
(2) Die Eltern/Personensorgeberechtigten der die Einrichtung nutzenden Kinder bilden die
Elternversammlung.
(3) Der Träger lädt im Kindergartenjahr zu mindestens einer Elternversammlung auf Gruppen-
oder Einrichtungsebene pro Halbjahr ein. Bis zum 30. September jeden Jahres werden auf
der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung sowie die
Delegierten für die Wahl der Kreiselternvertretung nach § 4 Absatz 1 KiTaG gewählt. Die
Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine
Stellvertretung.
(4) Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Eltern/Personensorgeberechtigten gegenüber
der Gemeinde und wirkt auf eine angemessene Beteiligung von Personensorgeberechtigten
mit Migrationshintergrund und die Berücksichtigung ihrer Interessen hin. Sie ist an den
wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Einrichtung rechtzeitig
zu beteiligen, auch an der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, der
Aufnahmekriterien, der Öffnungs- und Schließzeiten, der Benutzungsgebühren oder der
Verpflegung. Die Gemeinde unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, insbesondere deren
Kommunikation mit den Personensorgeberechtigten, und gibt ihr die für eine wirkungsvolle
Beteiligung erforderlichen Auskünfte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Sie hat die schriftlichen
Stellungnahmen der Elternvertretung bei ihren Entscheidungen angemessen zu
berücksichtigen und auf einvernehmliche Lösungen hinzuwirken.
§ 18 - Beirat
(1) Die Gemeinde richtet für die Kindertageseinrichtung einen Beirat im Sinne des § 32 Absatz
3 Satz 1 KiTaG ein.
Er besteht aus sechs Mitgliedern und setzt sich paritätisch wie folgt zusammen:
- zwei Mitglieder, die von der Gemeinde entsandt werden,
- zwei Mitglieder, die von der Elternvertretung entsandt werden,- zwei Mitgliedern der
pädagogischen Kräfte, darunter die Leitung.
(2) Die Aufgaben des Beirates richten sich nach § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 32 Abs. 2 KiTaG.
(3) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
(4) Ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Amtsverwaltung und die Bürgermeisterin/der
Bürgermeister der Gemeinde können, sofern sie/er nicht Mitglied des Beirates ist, mit
beratender Stimme an dessen Sitzungen teilnehmen.
(5) Der Beirat gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung.
§ 19 - Datenverarbeitung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, zur Ermittlung der
Gebührenpflichten und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Satzung werden
gemäß §§ 3, 4 und 12 des Landesdatenschutzgesetzes SH (LDSG) i.V.m. Art. 6 Nr. 1 a,b
+e und Art. 9 Abs. 1 und 2 a+b Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) folgende
personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet:
Daten der/des Personensorgeberechtigten: Name, Anschrift, Telefonnummern, E-
Mail-Adressen, Fax sowie ggf. die Kontoverbindung.
Daten des Kindes: Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie Gesundheitsdaten nach
Maßgabe dieser Satzung.
Daten Dritter: Abholberechtigte (Name, Anschrift, Telefonnummer) sowie
Notfallberechtigte.
Sonstiges: Beginn und Ende des Betreuungsvertrages, Betreuungsumfang sowie
die Entscheidung für oder gegen eine Verpflegungsleistung.
(2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich durch die Mitteilung des Betroffenen
erhalten. Ferner ist es zulässig, die Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten bzw.
sich diese Daten übermitteln zu lassen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser
Satzung erforderlich sind:
Einwohnermeldeämter
KiTa Portal Schleswig-Holstein
(3) Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung
erforderlich ist.
(4) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von
den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Benutzer und der
Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen
Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung
zu verwenden.
(5) Der Einsatz von technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 20 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Sie ersetzt die Satzung der Gemeinde Mühbrook über die Benutzung der Kindertagesstätte in der
Gemeinde Mühbrook vom 11.03.2019 sowie die Gebührensatzung der Gemeinde Mühbrook
Kindertagesstätte vom 06.03.2019 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.06.2020,
die am gleichen Tag außer Kraft treten.
Mühbrook, den 30.12.2020
Gemeinde Mühbrook
Der Bürgermeister
1. Änderungssatzung vom 17.01.2022 Die Änderung des § 5 Abs. 4 tritt am 01.01.2022 in Kraft